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Erneutes Urteil im Fall posh

Anmelden oder nicht anmelden, das ist hier die Frage

Soeben ist das Urteil in der Verhandlung zu der einstweiligen Verfügung zu posh ergangen. Der Richter bestätigt das Verkaufsverbot.
Damit bleib alles beim Alten. Auch bei der Meldefrist.
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Der Händler und Importeur von E-Zigaretten posh aus Düsseldorf hat die meisten seiner angebotenen Produkte nicht angemeldet.
Offensichtlich wollte die posh global GmbH damit die sechsmonatige Meldefrist umgehen, die in der Branche Praxis ist.

Die Tabakproduktrichtlinie der EU bzw. das sich daraus ergebende Tabakerzeugnisgesetz sehen vor, dass Produkte wie E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids in Deutschland sechs Monate vor dem Inverkehrbringen angemeldet werden müssen.

Dies ist natürlich mit einem entsprechenden personellen Aufwand verbunden. Denn die Eingabe dieser Daten in die Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz gestaltet sich verhältnismäßig sperrig.

Hinzu kommen ein planerischer Aufwand und ein entsprechendes Risiko für den Händler. Denn er muss einschätzen, ob sich ein bestimmtes Produkt in sechs Monaten noch verkaufen lässt.
Er muss also strategisch darüber nachdenken, welche Produkte langfristig absetzbar sein werden.

Mit neuen Geräten an den Markt

Die Rheinländer hatten sich in der Vergangenheit eher auf Cig-a-likes der Eigenmarke be posh konzentriert, die vor allem an Kiosken und Tankstellen verkauft wurden.
Doch offenbar wollte man sich in Düsseldorfs Süden neu ausrichten. Und so hat man auch Geräte der dritten Generation ins Portfolio aufgenommen. Unter anderem von bekannten Firmen wie Vaporesso, Smok, Joyetech, Aspire und anderen.

Damit wurde dann recht aggressiv versucht, auch an den Markt der Vape Shops zu gelangen. Den Einzelhändlern wurden erstaunliche Konditionen angeboten. Vor allem das ungewöhnlich freizügige Zahlungsziel stieß bei dem ein oder anderen auf Verwunderung.

Antrag auf einstweilige Verfügung

Darauf wurde dann natürlich auch die Konkurrenz aufmerksam. Der Hamburger Importeur und Großhändler InnoCigs, der sehr viele Einzelhändler in ganz Deutschland beliefert, beantragte nach einem Testkauf am 03. April eine einstweilige Verfügung am Landgericht Hamburg.
Die Verfügung sollte posh untersagen, Produkte anzubieten, die nicht sechs Monate vorher angemeldet worden sind.

Bereits zwei Tage später erging eben diese Verfügung. Der Richter schloss sich der Einschätzung von InnoCigs an, dass die posh global sich durch ihr Handeln entscheidende aber unzulässige Marktvorteile sichert.
Die Verfügung sieht eine Buße von 250.000 € für jede Zuwiderhandlung vor. Ersatzweise sogar Ordnungshaft. Die Kosten des Verfahrens wurden auf 33.333 € festgelegt, die posh zu begleichen hat.




Was viele in der Szene aufhorchen ließ war die Tatsache, dass der Richter dies ohne Anhörung beschloss. Obwohl posh bereits „auf Verdacht“ eine so genannte Schutzschrift hinterlegt hatte. Dies führt üblicherweise dazu, dass der Beschuldigte seinen Standpunkt mündlich vortragen darf.

Einspruch pünktlich zur Messe

Posh hat gegen diese Verfügung dann Einspruch eingelegt.
Pünktlich zur Messe Hall of Vape in Stuttgart erging gemäß posh aufgrund dieses Einspruchs am 04. Mai der Beschluss, dass posh bis zur Verhandlung weiterhin Produkte abgeben darf. Gegen eine Sicherheitsleistung von 10.000 €.
Das muss man sich auch in diesem Kontext verdeutlichen. Posh hat zu dem Zeitpunkt also bereits angefangen den Messestand aufzubauen, ohne überhaupt sicher sein zu können, am kommenden Tag handeln zu dürfen.

In einem Interview mit Vape Scene Investigation behauptete die Geschäftsführerin Antje Hersch dann, der Richter habe damit anerkannt, dass alle Produkte von posh angemeldet seien.
Das ist aus mehreren Gründen mindestens verwirrend.

Widersprüchliche Argumente

Denn einerseits argumentierte posh, dass die Produkte nur durch den Hersteller angemeldet werden müssten. Hat also ein Hersteller ein Produkt bereits angemeldet und die Wartefrist ist verstrichen, müsse ein Händler das gleiche Produkt kein zweites Mal registrieren.
Dies erläuterte die Geschäftsführerin genau so dann auch vor laufender Kamera. Man wolle eine Klärung dieser Argumentation auch in einem Hauptsacheverfahren herbeiführen. Um eine Klärung für die ganze Branche zu erreichen.

Warum der Richter dann anerkannt haben soll, dass die Produkte von posh angemeldet seien, ist daher völlig unersichtlich. Denn entweder posh hat seine Produkte nun angemeldet, oder es ist nicht nötig sie anzumelden. Die Argumentationen schließen sich also gegenseitig aus.

Die Registrierungsliste, die vapers.guru vorliegt, zeigt jedoch auch, dass die posh global GmbH lediglich die Produkte der hauseigenen Liquid Linie Prime angemeldet hatte.
Warum also ausgerechnet diese angemeldet wurden, die anderen Produkte aber offensichtlich nicht, bleibt das Geheimnis der Düsseldorfer.
Hinzu kommt, dass posh auch Produkte im Angebot hat, die auch von den chinesischen Herstellern nicht angemeldet wurden. Denn das ist bisher doch eher die Ausnahme.

Am vergangenen Dienstag kam es dann zur Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg.
Dabei ging es jedoch ausschließlich um Einstweilige Verfügung. Nicht um die Klärung der Frage, ob die Produkte tatsächlich von jedem Händler angemeldet werden müssen. Auch wenn die Wartefrist bereits verstrichen ist.

Verfügung bestätigt: Verkaufsverbot

Urteil des Landegricht Hamburg
Das Urteil des Landegricht Hamburg vom späten Nachmittag

Der Richter gab InnoCigs vor etwa einer Stunde bei der Urteilsverkündung erneut Recht. Damit wurde das Verkaufsverbot gegen posh bestätigt.

Das weitere Vorgehen von posh bleibt nun abzuwarten.
Zur Stunde konnte die Frage nicht beantwortet werden. Bei der Urteilsverkündung war kein Unternehmensvertreter anwesend. Man hatte sich offensichtlich die Fahrt nach Hamburg ersparen wollen. Nach der Verhandlung war von diesem Ergebnis auszugehen.

Es wäre durchaus möglich, dass der Großhändler nun tatsächlich ein Hauptsacheverfahren anstrebt und versucht auf anderem Weg dagegen vorzugehen. Eine aufschiebende Wirkung hätte das allerdings wohl nicht.

Käme es zu einer weiteren Verhandlung, kämen sicher auch andere Geschäftspraktiken von posh zur Diskussion.
Unter anderem liegen vapers.guru Berichte vor, dass posh auch Produkte an Einzelhändler abgegeben hat, die unabhängig von der Meldefrist nicht in Deutschland marktfähig sind. So wurden mehrere Produkte ausgeliefert, die eine englischsprachige Verpackung aufweisen. Die Warnhinweise in deutscher Sprache sind jedoch zwingend notwendig.
Dies ist nur ein weiterer, sehr bemerkenswerter Aspekt.

Dieses Urteil trägt also keineswegs zu einer Klärung der für die Branche so wichtigen Frage bei, ob jeder Händler Produkte anmelden muss, die bereits gemeldet sind.
Doch dieses sehr eindeutige Urteil deutet an, dass der Richter genau das wohl ebenso sieht. Wie auch der Rest der Branche.
Außer die posh global GmbH.


Bericht zum Verkaufsverbot: https://www.vapers.guru/2018/04/30/verkaufsverbot-fuer-deutschen-grosshaendler/
Interview mit Antje Hersch: https://youtu.be/AF0bnL7Ez8A

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Joey Hoffmann

Begründer und inhaltlich Verantwortlicher bei vapers.guru
Freier Redakteur, zuvor angestellter und selbstständiger Marketingberater und Mediengestalter, Fachbereich Facebook und Wordpress. Mitglied des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes.

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