In der vergangenen Nacht wurde um 23.40 Uhr die Änderung des Tabakerzeugnisses angenommen.
Diese wird üblicherweise als „Werbeverbot“ bezeichnet. Die Regulierungen gehen jedoch darüber hinaus.
Angenommen wurde der Gesetzesentwurf durch die Stimmen der einbringenden Regierungskoalition CDU/CSU und SPD, dafür stimmten die Fraktionen der Grünen und der Linken. Die FDP stimmte dagegen, die AfD enthielt sich.
Es geht um mehr als Werbung
Das größte Interesse dieser Gesetzesänderung kam dem Verbot der Außenwerbung für alle Tabakprodukte zu.
Darüber hinaus wurden jedoch nikotinfreie Nachfüllbehälter den Nikotinhaltigen Liquids gleichgestellt.
Die vereinfachenden Formulierungen der Medien führen, wie häufig, zu Verwirrungen.
Hinzu kommt ein inzwischen veröffentlichtes Rechtsgutachten des Händlerverbandes BVTE und verschiedene Fristen.
Daher hier eine Übersicht über die derzeitig voraussichtlichen Konsequenzen.
Übersicht
- Das Volumen für nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids ändert sich nicht. Auch Basen sind davon nicht betroffen.
- Jegliche Außenwerbung für E-Zigaretten sowie nikotinhaltige und nikotinfreie Liquids ist ab dem 1. Januar 2024 verboten. Ausgenommen davon sind Schaufenster des Fachhandels; Beispielsweise Vape Shops.
- Die Werbung für nikotinfreie Liquids (Shake & Vape, Aromen, etc.) im Internet ist ab dem 1. Januar 2021 verboten. (siehe unten, „Diskussion“)
- Die gewerbsmäßige Ausspielung von E-Zigaretten und Liquids mit und ohne Nikotin ist ab dem 1. Januar 2021 verboten.
- Die gewerbsmäßige Abgabe von kostenlosen Produkten (E-Zigaretten, Liquids mit und ohne Nikotin, Samples, etc.) außerhalb von Vape Shops ist ab dem 1. Januar 2021 verboten.
- Nikotinfreie Liquids (Shake & Vape, Aromen, etc.) unterliegen den gleichen Auflagen wie nikotinhaltige Liquids und E-Zigaretten; inklusive Meldung, Emissionstests und der so genannten Sechs-Monats-Frist.
Vorraussichtliche Folgen
Für den Konsumenten wird diese Änderung kaum akut spürbare Folgen mit sich bringen.
Langfristig wird sie allerdings den Markt abermals stark verändern. Da die Hersteller von Aromen nun auch den Anforderungen von nikotinhaltigen Liquids genügen müssen.
Dadurch wurde eine weitere Türe der Regulierung geöffnet. Denn der Gesetzgeber kann nun auch einzelne Stoffe in Shake & Vape Produkten in das Verbot der Tabakerzeugnisverordnung aufnehmen.
In wie weit das Auswirkungen haben wird, bleibt abzusehen.
Es könnte aber beispielsweise bei der derzeit schwelenden Diskussion zur Sucralose den Markt der süßen Shake & Vape nachhaltig verändern.
Diskussion
Es ist diskussionswürdig, ob tatsächlich auch Shake & Vape Produkte betroffen sein werden.
Denn das geänderte Tabakerzeugnisgesetz beruft sich auf die Begriffsdefinition der TPD. (Tabakproduktrichtlinie, 2014/40/EU)
Diese definiert „Nachfüllbehälter“ als „ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann.“
Das deutsche Tabakerzeugnisgesetz weitet das nun auf nikotinfreie Flüssigkeiten aus.
Da Shake & Vape Produkte aber in konzentrierter Form abgegeben werden, sind sie nicht zum direkten Konsum geeignet.
Allerdings ist davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht dann nach dem Charakter eines Produktes urteilen würde. Wenn ein solches Produkt also gezielt für E-Zigaretten angeboten und im Fachhandel vertrieben wird, würde es sicherlich auch unter die Definition fallen.
Abzuwarten bleibt auch das weitere Vorgehen des BVTE. Ob und auf welchem Wege dieser nun juristische Maßnahmen oder gar eine Verfassungsbeschwerde wagt. (siehe Link unten)
Joey Hoffmann
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