Die juristische Lage von Liquids mit CBD wird immer unübersichtlicher.
Cannabidiol wird aus der Hanfpflanze gewonnen. Im Gegensatz zu Cannabis und seinem Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) hat es jedoch keine psychotrope Wirkung.
Der Markt mit CBD Liquids boomt. Und das obwohl CBD eigentlich der Verschreibungspflicht unterliegt, sobald es mit einem Heilsversprechen verbunden wird. Laut Betäubungsmittelgesetz darf CBD nur zu wissenschaftlichen oder gewerblichen Zwecken abgegeben werden, wenn der THC Gehalt unter 0,2 Prozent liegt.
Das hat im April 2019 zu einer Großrazzia in München geführt, an der 180 Polizeibeamte beteiligt waren.
Tatsächlich sind diese Auflagen jedoch ein Gesetz ohne Richter. Denn der Markt mit tausenden Cremes, Ölen, Badezusätzen und Liquids hat dies längst überholt. Die jeweils zuständige Ordnungsbehörde müsste jedes Produkt im Labor prüfen lassen.
Ähnlich verfahren ist die Situation offenbar in Frankreich. Dort wurden zwei Männer zu Geld- und sogar Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie E-Zigaretten mit CBD haltigen Liquids verkauft hatten.
Dem hat der Europäische Gerichtshof heute in seinem Urteil widersprochen.
CBD stelle keinen Suchtstoff dar und die Vermarktung dürfe nach EU Recht daher nicht verboten werden. (Urt. v. 19.11.2020, Az. C-663/18)
Im konkreten Fall ging es um CBD, das legal in der Tschechischen Republik gewonnen wurde. Was jedoch in Frankreich in dieser Form untersagt ist. Dieses Detail ist für die Begründung des EuGH jedoch irrelevant, die durchaus Maßstäbe setzt.
In seiner Begründung merkte das Gericht an, dass Frankreich die Vermarktung verbieten könne. Dafür aber den Gesundheitsschutz anführen müsse. Und um das tun zu können, müsse eine mögliche Gesundheitsschädigung nachgewiesen werden. Die es bei CBD nicht gibt.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil zu einer Klärung der Rechtspraxis in Deutschland wird beitragen können.
Joey Hoffmann
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