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Urteil: „E-ZigaRettenLeben“ als Werbung zulässig

Revision nicht zulässig

Die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main hatte im vergangenen Jahr gegen einen E-Zigarettenhändler aus Trier geklagt, der Werbung für sein Unternehmen mit der Kampagne „E-ZigaRettenLeben“ verbunden hatte.

Die Wettbewerbszentrale sah die Werbung als unlauteren Wettbewerb an, da mit dem Slogan unzulässige Aussagen getroffen würden. Die Werbung erwecke den Eindruck, E-Zigaretten seien unbedenklich und ein Umstieg von Rauchern auf E-Zigaretten würde ihr Leben retten.
Das Landgericht Trier gab im Mai 2020 der Wettbewerbszentrale recht. (7 HK O 30/19)

Gestern hat das Oberlandesgericht Koblenz die Entscheidung aus Trier kassiert. (9 U 809/20)
Es konnte keine unrichtigen Angaben feststellen, somit sei die Werbung nicht unlauter.

Das beklagte Unternehmen verwies auf die vielen wissenschaftlichen Studien, wodurch das Gericht es als nachgewiesen annahm, dass E-Zigaretten ein geringeres Schadenspotenzial als Tabakzigaretten haben. Das sei bereits geeignet, schwerwiegende Erkrankungen zu verhindern und somit auch Leben zu retten. Was jedoch nicht bedeutet, das Unternehmen würde dadurch behaupten, die Produkte seien unbedenklich.
Da das Unternehmen zudem die Aufforderung „Jetzt umsteigen“ angefügt hatte, schloss das Gericht aus, dass auch nichtrauchende Verbraucher zum Konsum von E-Zigaretten bewegt werden sollen.

Eine Revision ist nicht zulässig.

Hinweis: Bei dem Urteil geht es ausschließlich um kommerzielle Werbung für ein Unternehmen, das den Slogan genutzt hatte. Und auch nur in exakt dieser Konstellation. Es ist mindestens ein weiteres Verfahren anhängig.


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Joey Hoffmann

Begründer und inhaltlich Verantwortlicher bei vapers.guru
Freier Redakteur, zuvor angestellter und selbstständiger Marketingberater und Mediengestalter, Fachbereich Facebook und Wordpress. Mitglied des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes.

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