Wie der Händlerverband VdeH gestern mitteilt, wurde eine von ihm unterstützte Klage gegen die so genannte Liquidsteuer eingereicht.
Kurz vor der Wahl hatte das Finanzministerium unter Olaf Scholz das Tabaksteuermodernisierungsgesetz durchgesetzt. Nach dem sollen auch Liquids mit einer Tabaksteuer belegt werden.
Der Zoll interpretiert das Gesetz nun so, dass auch für die einzelnen Komponenten von Liquids eine Steuer fällig wird, wenn die Zweckbestimmung das nahelegt. Also beispielsweise, wenn ein Vape Shop Propylenglykol verkauft oder jemand zu Hause sein Liquid selber mischt. Eine Drogerie kann weiterhin die Komponenten vertreiben, ohne Tabaksteuer entrichten zu müssen.
Dagegen haben bereits am 04. Oktober ein „großer Onlinehändler“ aus Saarbrücken und ein Konsument Klage beim Finanzgericht des Saarlandes eingereicht.
Ziel sei laut VdeH „eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass die Vorschriften des TabStG und seiner Durchführungsbestimmungen und die danach sinngemäß anwendbaren Regelungen für Rohstoffe für ungültig erklärt werden.“
„Der Gesetzgeber macht durch das Gesetz ganz klar deutlich, dass Erzeugnisse, also fertige Liquids, und nicht einzelne Rohstoffbestandteile einer Besteuerung unterliegen. Dieser objektiven Bewertung des Steuergegenstandes schließen wir uns an und halten die subjektive Beschreibung der Steuerpflicht über die Zweckbestimmung weiterhin für völlig interpretationsoffen, schädlich für den Fachhandel und auch für die Behörden nicht kontrollierbar.“
Oliver Pohland, Geschäftsführer VdeH, 17.10.22
Es handelt sich also um eine Feststellungsklage, die helfen soll, Rechtssicherheit herzustellen.
In wie weit das jedoch die Konsumenten betrifft, bleibt in der Darstellung des VdeH offen.
Die Steuerentstehung findet nach Definition des Zoll auch dann statt, wenn der Konsument unversteuerte Produkte zu einem Liquid mischt. Versteuert er sein Liquid nicht, begeht er damit Steuerhinterziehung.
Es ist unklar, in wie weit die Klage gegen die Generalzolldirektion dies überhaupt angreift.
In Frage gestellt ist nach der Erklärung des VdeH vor allem, ob Händler weiterhin unversteuert einzelne Komponenten anbieten dürfen.
Es ist durchaus möglich, dass bei einem entsprechenden Entscheid Händler die Komponenten zwar ohne Tabaksteuer anbieten dürfen, diese beim Mischen des Liquids aber dennoch fällig wird.
Der einzige „großer Onlinehändler“ in Saarbrücken ist die Dampfdorado GmbH & Co. KG.
Der Händlerverband BfTG hat gegen das Gesetz bereits eine Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Joey Hoffmann
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