In der vergangenen Woche wurden Dutzende Vape Shops wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt. Dahinter steht ein Shisha Händler aus Nordrhein-Westfahlen.
Im Italien der Renaissance hatten nur Adelige einen Nachnamen. Als 1452 der kleine Leonardo geboren wurde, stand ihm keine große Zukunft bevor. Er war der Sohn der Magd Caterina (vermutlich sogar eine gekaufte Sklavin) und dem Notar Piero. Also hieß er einfach „Lionardo di ser Piero“, „Sohn des Herrn Piero“. Und da er in einem Nest in der Nähe des nicht viel größeren Vinci geboren wurde, bekam er den Namenszusatz „da Vinci“, also „von Vinci“.
Der Name Leonardo da Vinci ist einer der bekanntesten der Welt. Deshalb versuchen auch viele Unternehmen sich mit ihm zu schmücken.
Unter anderem auch die chinesische Unternehmensgruppe ICCPP. Deren bekanntes Branding Voopoo hat eine Serie von E-Zigaretten mit dem Namen „Vinci“ auf dem Markt.
In der vergangenen Woche sind Abmahnungen an mehrere Dutzend Händler in ganz Deutschland gegangen, die dieses Produkt im Angebot haben.
Absender ist die R&K Smoke Master GmbH mit Sitz in Haan. Diese unterhält einige Shisha Shops unter dem Branding „Rauchwerk“ in Nordrhein-Westfalen und Hessen.
R&K macht geltend, dass die Wortmarke „Vinci“ geschützt zu haben. Tatsächlich haben sie selber einen Shisha Kopf mit dem Namen „Da Vinci“ im Angebot und nennen ihre Lounge so.
Einige Dinge an dieser Flut von Abmahnungen sind zumindest merkwürdig.
Zunächst verlangen Sie von Händlern einen Schadensersatz von über 2400 Euro. Zumindest in der Vorliegenden Abmahnung. Was in dieser Form eher unüblich ist. Da wird jeder Anwalt skeptisch werden, wie dieser derart konkrete Betrag zustande gekommen ist.
Dann lautet der Schutz der Wortmarke gemäß Markenregister nicht auf „Vinci“, sondern auf „Da Vinci“.
Vor allem stellt sich aber die Frage, ob ein Einzelhändler markenrechtlich die Verantwortung trägt. Denn das würde ja nichts anderes bedeuten, als dass jeder Händler für jedes Produkt erst einmal recherchieren müsste. Und Produkte nicht verkaufen könnte, wenn der Name nicht geschützt ist.
Die abgemahnten Händler sind gut beraten, sich eine Rechtsberatung einzuholen. Dann werden im Zweifelsfall die Richter das zu beurteilen haben.
Letztendlich schließt sich da der Kreis zu dem kleinen Leonardo. Denn der Name ist so bekannt, es ist fraglich, ob man den überhaupt wirksam schützen kann. Auch die Marke „Tempo“ sahen die Richter als nicht schützbar an.
„Da Vinci“ ist nur eine Herkunftsbezeichnung. Und Vinci ein verschlafenes, aber weltberühmtes Dorf in der Toskana.
Joey Hoffmann
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