Anfang Juli nahm ein junger Dampfer Kontakt über die Facebook Fanpage von vapers.guru auf. Er hatte Bunkerbase privat verkauft. Nun war ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Ein deutliches Signal. Nicht jeder vermeintlich private Verkauf ist erlaubt.
Lange hat die Europäische Kommission an der so genannten TPD2, der Tabakproduktrichtlinie, gebastelt. Als sie dann verabschiedet und an die Mitgliedsstaaten gesendet wurde, mussten diese die Bestimmung der EU in nationales Recht umsetzen.
In Deutschland ist das in Form des Tabakerzeugnisgesetzes geschehen.
Und da beginnen bereits viele Missverständnisse. Denn in der Informationsblase der Sozialen Medien wird nach wie vor hartnäckig von der TPD gesprochen. Obwohl diese für die Bundesrepublik durch das TabakerzG eigentlich bedeutungslos wurde.
Der Unterschied ist deshalb entscheidend, weil nun jedes Mitgliedsland eine andere Gesetzeslage aufweist. Beispielsweise sind in Großbritannien Verdampfer mit einem Fassungsvermögen von über 2ml verboten. In Deutschland sind E-Zigaretten dagegen in der Werbung verboten, sie wurden dem Tabak einfach gleich gestellt. Und in Griechenland sind derzeit Liquids ohne Nikotin verboten.
Die Lage ist also etwas komplizierter, als das Schlagwort „TPD“ vermuten lässt. Hinzu kommen dann kleinere Fehlinterpretationen.
So ist das TabakerzG eigentlich ein Gesetz für Händler. Das verleitet jedoch viele Dampfer anzunehmen, dass wenn sie privat etwas verkaufen, dass dies dann nicht reguliert wäre.
So auch in diesem Fall.
Bunkerbase auf Ebay verkauft
Vor etwa eineinhalb Wochen nahm ein junger Dampfer Kontakt mit der Facebook Fanpage auf und bat um Rat.
Er hatte bereits selber versucht durch Recherche Licht in das Dunkel zu bringen, war jedoch nicht weiter gekommen.
Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg eröffnet worden.
Er hatte über die Plattform Ebay vor etwa einem Jahr ca. 20 Flaschen so genannter Bunkerbase verkauft, mit der er sich wohl rechtzeitig eingedeckt hatte.
Die Fristen und die Bunkerbase
Als die TPD an die Mitgliedsstaaten geleitet wurde, war bereits die Einschränkung von nikotinhaltigen Liquids klar. Und es war durch den ersten Referentenentwurf des Gesetzes – spätestens jedoch bei dessen Verabschiedung – klar, dass den Herstellern und Händlern eine Frist zur Umstellung gegeben wird. Es gab eine so genannte Abverkaufsfrist, in der sie wie zuvor Produkte handeln konnten.
Die meisten Hersteller von Basen waren dann natürlich so pfiffig, hochdosierte Nikotinbase anzubieten. Schnell waren die 48mg handelsüblich.
In der damaligen Panik vor der Preisentwicklung von nikotinhaltigen Basen wollten viele Dampfer sich eindecken. Das haben diese Händler ausgenutzt. Dabei erfüllte diese so genannte Bunkerbase die gleiche Funktion, die heute die Nikotinshots erfüllen. Nur dass sie im Vergleich zu den kleineren Abfüllungen von 10ml deutlich preiswerter war.
Schwunghafter Handel trotz Ernüchterung
Ernüchterung trat dann ein, als unmittelbar nach der endgültigen Umstellung die ersten Händler 10ml Nikotinshots für 99 Cent anboten. Denn viele Dampfer hatten sich derartig eingedeckt, dass sie nun auf mehr Bunkerbase saßen, als sie jemals werden dampfen können.
Investitionen von mehreren hundert Euro bis weit in vierstellige Beträge waren keine Seltenheit. Ein Fall ging in der Online Community viral, bei dem sich ein Dampfer eigens eine Kühltruhe für seine Bunkerbase angeschafft hatte.
Unvergessen sind auch die beiden YouTuber, die stolz eine Base aus China mit 200mg in die Kamera hielten. Offensichtlich nicht wissend, dass das auch vor dem TabakerzG bereits illegal war.
Aus dieser Situation entwickelte sich dann auch ein schwunghafter Handel auf den Verkaufsplattformen. Teilweise wurden irrationale Preise für die 48mg Mischungen verlangt. Die aber, befeuert von der allgemeinen Panik, offenbar oft genug auch bezahlt wurden.
Dass die Wirtschaft Wege finden würde und die so genannten Shot Systeme heute teilweise preiswerter sein würden als Liquids früher waren, wollten einige nicht glauben.
Im Nachhinein schweigen die Untergangspropheten heute jedoch. Wie so häufig in solchen Fällen.
Verkauf von „privat“
Der Dampfer, nennen wir ihn M., hatte jedoch „nur“ 20 Flaschen dieser Bunkerbase über Ebay verkauft. Von privat und nicht gewerblich. Dachte er zumindest.
Dann kam ihm aber ein bemerkenswerter Zufall in die Quere.
Mitte 2017 hatte er zwei Flaschen an einen Käufer abgegeben. Diese wurden über PayPal bezahlt.
Dieses PayPal Konto war jedoch gehackt worden. Der Inhaber hatte deshalb Anzeige gegen unbekannt gestellt, die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen dazu aufgenommen.
Im Zuge dieser Ermittlungen stießen die Ermittler auf den Verkauf der Bunkerbase durch M. Also nahmen sie auch Ermittlungen gegen ihn auf.
Tatvorwurf war der Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz.
Verwiesen wurde auf einen Verstoß gegen den § 14 Abs. 1, der die Größe von Nachfüllbehältern auf 10ml beschränkt.
Interessanterweise wurde wohl der Absatz 2 gar nicht angegeben, der die Dosierung auf 20 Milligramm Nikotin beschränkt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass dies im späteren Verlauf der Ermittlungen aufgefallen wäre.
Er hätte damit also gleich gegen zwei Vorschriften verstoßen.
Irrtümliche Fehleinschätzung
M. beging einen Irrtum, der böse hätte enden können. Denn er verstand sich als Privatperson. Da er in dem Bereich kein angemeldetes Gewerbe unterhält und der Verkauf von lediglich 20 Flaschen sicherlich auch nicht als gewerbsmäßig zu bezeichnen wäre. Womit er völlig Recht hat.
So hatte er selber das Gesetz durchforstet und die Definitionen der entsprechenden Paragraphen durchgelesen.
„Die Wirtschaftsakteure sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen.“
§ 3 Abs. 1, TabakerzG„Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler sowie jeder sonstige Akteur innerhalb der Liefer- und Vertriebskette von Erzeugnissen“
§ 2 Abs. 4, TabakerzG
Entscheidend sind hierbei zwei Formulierungen.
Zum ersten hat der Gesetzgeber im § 3 nicht von gewerbsmäßigem Handel gesprochen. Sondern von „in Verkehr bringen“. Und dafür ist ein einziges Produkt bereits ausreichend.
Zum zweiten hat er in der Definition im § 2 „sonstige Akteure“ eindeutig mit eingeschlossen.
Ein Gewerbeschein ist für die Beurteilung also irrelevant. Man muss kein professioneller Händler sein.
Gewerbe ist nicht entscheidend
Was viele vergessen: Man darf in Deutschland auch einen wirtschaftlichen Nutzen anstreben, ohne dafür ein Gewerbe anzumelden.
Die Vorschriften dazu sind vielfältig. Aber wenn die wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise ein gewisses Pensum nicht überschreitet, dann benötigt man für eine solche Tätigkeit nicht einmal ein Kleingewerbe.
Ähnlich sieht es bei der Steuer aus. Werden gewisse Grenzen nicht überschritten, ist dieser Gewinn sogar steuerfrei.
Wäre dieser Fall also vor Gericht gegangen, hätte der Richter beurteilen müssen, ob M. mit dem Verkauf eine Gewinnabsicht verfolgt hat. Dazu hätte er sich sicherlich angesehen, wie viel Bunkerbase M. bereits verkauft und wie das Verhältnis zum ursprünglichen Kaufpreis ausgesehen hat.
Dadurch, dass er die Base auf Ebay vielen Nutzern und potentiellen Käufern angeboten hat, ist die Formulierung des „in Verkehr Bringens“ sicherlich zutreffend. Anders hätte es vielleicht ausgesehen, wenn M. die Bunkerbase lediglich einem persönlich Bekannten angeboten hätte.
Es hätte also wirklich übel für M. ausgehen können. Denn das TabakerzG sieht für einen solchen Verstoß tatsächlich drakonische Strafen vor.
So ermittelte die Staatsanwaltschaft Lüneburg hinsichtlich des §34 TabakerzG. Und das ist tatsächlich eine Strafvorschrift. Das Strafmaß beträgt hier eine Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu einem Jahr.
Was man dabei jedoch nicht unterschätzen sollte sind die Gerichtskosten. Denn im Falle einer Verurteilung muss der Angeklagte diese tragen. Also auch die Kosten der Staatsanwaltschaft. Und das kann sehr schnell ins Fünfstellige gehen. Unabhängig von der Strafe, die kommt oben drauf.
Verfahren mit Glück eingestellt
M. hat unterdessen noch Glück gehabt. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde inzwischen eingestellt.
Der zuständige Oberstaatsanwalt berief sich dabei auf § 153 STPO. Es ist also eine Einstellung wegen Geringfügigkeit.
Das liegt immer im Ermessen des jeweiligen Staatsanwaltes. Er muss entscheiden, ob sich ein Verfahren lohnen würde. Dafür muss er den Aufwand, die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und das öffenliche Interesse abwägen. Es ist auch üblich, ein Verfahren gegen eine Zahlung einzustellen. Mit der dann beispielsweise die Auslagen durch die Ermittlungen gedeckt werden sollen. Das liegt in den meisten Fällen im unteren vierstelligen Bereich.
Man sollte sich also nicht zu sehr auf sein Glück verlassen. Ein anderer Staatsanwalt hätte vielleicht anders entschieden. Vielleicht kommt ja ein gelangweilter Ermittlungsbeamter auch mal auf die Idee das Internet zu durchsuchen.
Das machte auch der Oberstaatsanwalt in der knappen Benachrichtigung an M. in fetten Lettern deutlich.
„Im Wiederholungsfall können Sie mit einer solchen Einstellung nicht noch einmal rechnen.“
Bericht zu Upload Filtern: https://www.vapers.guru/2018/06/21/das-ende-des-internet-wie-wir-es-kennen/
Blog: YouTuber und die Werbung: https://www.vapers.guru/2018/04/08/youtuber-und-werbung/
Joey Hoffmann
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